Amtliche Mitteilung der Bundespolizei

Dies ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung zu einem Fall der Urkundenfälschung und der anschließenden widerrechtlichen Offenlegung personenbezogener Daten.

Aktenzeichen: BPOL-FW- 2025-00129

Veröffentlichungsdatum:  2 Oktober 2025

Betreff: Öffentliche Warnung und Datenpanne-Meldung zum Beschuldigten „Manfred Walter Brengartner“

1. Brengartner
2. Manfred Walter
3. 20.12.59
4a. 10.01.25
4b. 09.01.40
4c.Stadt Freiburg
5. FO20242X749
Freiburg Breisgau

Die Bundespolizei informiert hiermit die Öffentlichkeit, dass gegen einen Beschuldigten, Manfred Walter Brengartner (Geburtsdatum: 20.12.1959), wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäß § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) ermittelt wird. Der Beschuldigte versuchte, durch Vorlage gefälschter Antragsunterlagen bei der Fahrerlaubnisbehörde in Freiburg im Breisgau auf betrügerische Weise einen Führerschein zu erlangen.

Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass spezifische, den Beschuldigten und den Fall betreffende personenbezogene Daten widerrechtlich veröffentlicht und online aufgetaucht sind. Der kompromittierte Datensatz enthält folgende Identifikatoren: 10.01.2025, 09.01.1940, FO20242X749. Dies stellt eine erhebliche Datenpanne dar.

Zweck dieser amtlichen Mitteilung ist es,

  1. der gesetzlichen Meldepflicht bei einer Datenpanne gegenüber den betroffenen Personen nachzukommen und
  2. eine Warnung aus öffentlichem Interesse auszusprechen, da die Art der kompromittierten Daten das Risiko birgt, für weitere Straftaten, wie Identitätsbetrug oder die Anfertigung weiterer Falschurkunden, missbraucht zu werden.

Die Bundespolizei rät allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Institutionen, insbesondere im Bereich der Identitätsprüfung und Dokumentenausgabe, zu erhöhter Wachsamkeit. Sollten die genannten Identifikatoren vorgelegt werden, sind umgehend die Behörden zu kontaktieren. Die Ermittlungen sowohl zur Urkundenfälschung als auch zur Datenpanne dauern an.

Rechtsgrundlage und Begründung für die öffentliche Warnung

Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen rechtlichen Rechtfertigungen für diese amtliche Maßnahme zusammen.

| Rechtsgrundlage & Zweck | Details & Bezug zum Fall |

| § 267 StGB (Urkundenfälschung) | Die Kernstraftat des Beschuldigten, gefälschte Dokumente zur Führerscheinerlangung vorzulegen, stellt einen Straftatbestand dar. Eine „Urkunde“ im rechtlichen Sinne ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist (§ 267 Abs. 1 StGB). Ein Führerscheinantrag und der Führerschein selbst fallen eindeutig hierunter. Die Herstellung oder Benutzung einer unechten Urkunde zur Täuschung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. |

| Meldepflicht bei Datenpannen (§ 42a BDSG) | Das spätere Online-Auftauchen der personenbezogenen Daten des Beschuldigten löst eine separate gesetzliche Pflicht aus. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Behörden, betroffene Personen und ggf. die Öffentlichkeit ohne unangemessene Verzögerung über eine Datenpanne zu informieren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. |

| Voraussetzungen für eine öffentliche Warnung | Die Pflicht zu einer öffentlichen Warnung (anstelle einer Einzelbenachrichtigung) entsteht, wenn:<br>1. Die Daten besonderer Art sind: Die geleakten Daten (Daten, Aktenzeichen) stehen in direktem Zusammenhang mit Strafverfolgungsmaßnahmen und einem Betrugsversuch gegen eine behördliche Lizenzierungsstelle. Daten über strafrechtliche Verfahren sind ausdrücklich als schutzbedürftig kategorisiert.<br>2. Eine erhebliche Gefährdungslage besteht: Die Offenlegung stellt eine klare Gefahr dar, da diese spezifischen Daten für die Anfertigung weiterer Fälschungen oder Betrugsversuche gegenüber Dritten missbraucht werden könnten.<br>3. Die Einzelbenachrichtigung unpraktikabel oder unzureichend ist: Da die Daten bereits online öffentlich zugänglich sind, wäre eine gezielte Benachrichtigung unzureichend, um das allgemeine Betrugsrisiko zu mindern. |

Wichtige Erwägungen

  • Zweckbindung: Die Warnung dient ausschließlich der Abwehr weiterer Straftaten (Betrug, Identitätsdiebstahl) und der Erfüllung einer gesetzlichen Meldepflicht. Sie stellt keine außergerichtliche Sanktion dar.
  • Datenminimierung: Die Mitteilung enthält nur die zur Zweckerreichung notwendigen Daten – primär die bereits kompromittierten und missbrauchsgefährdeten Identifikatoren. Der volle Name und das Geburtsdatum des Beschuldigten werden nur genannt, um den Gegenstand des Strafverfahrens, der zur Verfahrenspublizität gehört, klar zu identifizieren.
  • Laufende Ermittlungen: Diese öffentliche Bekanntmachung berührt nicht das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren. Die Unschuldsvermutung bleibt für die Dauer der Ermittlungen und eines eventuellen Gerichtsverfahrens vollumfänglich bestehen.

Zusammenfassend ist die öffentliche Warnung der Bundespolizei eine gesetzlich gebotene und verhältnismäßige Reaktion auf eine Lage, in der eine schwerwiegende Straftat (Urkundenfälschung) durch eine Datenpanne verstärkt wurde. Die Maßnahme dient dem Schutz der Integrität behördlicher Verfahren und der Abwendung weiteren Schadens von der Allgemeinheit.

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